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Autoneum Geschäftsbericht 2015
Corporate Governance
auf das Datum der Eintragung streichen, wenn
diese durch falsche Angaben zustande gekommen
sind. Der Betroffene muss über die Streichung
sofort informiert werden. Der Verwaltungsrat
regelt die Einzelheiten und trifft die zur
Einhaltung der vorstehenden Bestimmungen not-
wendigen Anordnungen. Er kann in besonderen
Fällen Ausnahmen von der Nominee-Regelung
bewilligen und seine Aufgaben delegieren.
Die Gesellschaft erkennt nur einen
Vertreter pro Aktie an. Das Stimmrecht und die
damit zusammenhängenden Rechte aus
einer Aktie können der Gesellschaft gegenüber
nur von einem Aktionär, Nutzniesser oder
Nominee, der mit Stimmrecht im Aktienbuch
eingetragen ist, ausgeübt werden.
Die Namenaktien der Autoneum Holding AG
sind als Wertrechte ausgegeben und als
Bucheffekten im Sinne des schweizerischen
Bucheffektengesetzes bei der SIX SIS AG
eingebucht. Bucheffekten, denen Namenaktien
der Gesellschaft zugrunde liegen, können
nicht durch Abtretung übertragen werden, und
an ihnen können keine Sicherheiten durch
Abtretung bestellt werden. Die Gesellschaft hat
das Recht, die in Form von Wertrechten aus
gegebenen Aktien jederzeit und ohne Zustim-
mung der Aktionäre in die Form von Einzel
urkunden oder Globalurkunden umzuwandeln.
Der Aktionär hat keinen Anspruch, in bestimmter
Form ausgegebene Aktien in eine andere Form
umzuwandeln. Jeder Aktionär kann jedoch von
der Gesellschaft jederzeit die Ausstellung
einer Bescheinigung über die von ihm gemäss
Aktienbuch gehaltenen Namenaktien verlangen.
Beschränkung der Übertragbarkeit und der
Nominee-Eintragungen
Als stimmberechtigter Aktionär wird anerkannt,
wer im Aktienregister eingetragen ist.
Autoneum-Aktien können ohne Beschränkungen
erworben und veräussert werden. Gemäss §4
der Statuten
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kann die Eintragung ins Aktien
register verweigert werden, wenn nicht
ausdrücklich erklärt wird, dass die Aktien im
eigenen Namen und auf eigene Rechnung
gehalten werden. Ansonsten bestehen keine
Eintragungsbeschränkungen.
Treuhänderisch gehaltene Aktien werden
grundsätzlich nicht ins Aktienregister eingetra-
gen. Als Ausnahme werden Nominees einge-
tragen, sofern der betreffende Nominee mit
Autoneum einen Nominee-Vertrag abgeschlossen
hat und einer anerkannten Bank- oder Finanz-
aufsicht untersteht. Der Nominee übt das
Stimmrecht an der Generalversammlung aus.
Auf Verlangen der Autoneum Holding AG ist
der Nominee verpflichtet, die Person bekannt zu
geben, für deren Rechnung er Aktien hält.
Für die Aufhebung der Beschränkungen der
Übertragbarkeit ist ein Beschluss der General
versammlung nötig, der die absolute Mehrheit
der vertretenen stimmberechtigten Aktien auf
sich vereinigt.
Wandelanleihen und Optionen
Die Autoneum Holding AG hat keine Wandel
anleihen und keine Optionen ausstehend.
3 Verwaltungsrat
Die Zusammensetzung, die allgemeinen Rechte,
Pflichten und Verantwortlichkeiten sowie
die Arbeitsweise des Verwaltungsrats (VR) der
Autoneum Holding AG richten sich nach
dem Schweizerischen Obligationenrecht sowie
den Statuten
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und dem Organisationsreglement
(Organizational Regulations)
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der Autoneum
Holding AG.
Mitglieder des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat der Autoneum Holding AG
setzt sich gemäss den Statuten
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aus mindestens
drei und höchstens neun Mitgliedern zusammen.
Am 31. Dezember 2015 bestand der Verwal-
tungsrat aus sechs Mitgliedern, die allesamt
nichtexekutiv tätig waren. Durch die personelle
Trennung von Präsidentenamt und CEO-Funk-
tion soll ein ausgewogenes Verhältnis zwischen
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