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Autoneum Geschäftsbericht 2015

Corporate Governance

auf das Datum der Eintragung streichen, wenn

diese durch falsche Angaben zustande gekommen

sind. Der Betroffene muss über die Streichung

sofort informiert werden. Der Verwaltungsrat

regelt die Einzelheiten und trifft die zur

Einhaltung der vorstehenden Bestimmungen not-

wendigen Anordnungen. Er kann in besonderen

Fällen Ausnahmen von der Nominee-Regelung

bewilligen und seine Aufgaben delegieren.

Die Gesellschaft erkennt nur einen

Vertreter pro Aktie an. Das Stimmrecht und die

damit zusammenhängenden Rechte aus

einer Aktie können der Gesellschaft gegenüber

nur von einem Aktionär, Nutzniesser oder

Nominee, der mit Stimmrecht im Aktienbuch

eingetragen ist, ausgeübt werden.

Die Namenaktien der Autoneum Holding AG

sind als Wertrechte ausgegeben und als

Bucheffekten im Sinne des schweizerischen

Bucheffektengesetzes bei der SIX SIS AG

eingebucht. Bucheffekten, denen Namenaktien

der Gesellschaft zugrunde liegen, können

nicht durch Abtretung übertragen werden, und

an ihnen können keine Sicherheiten durch

Abtretung bestellt werden. Die Gesellschaft hat

das Recht, die in Form von Wertrechten aus­

gegebenen Aktien jederzeit und ohne Zustim-

mung der Aktionäre in die Form von Einzel­

urkunden oder Globalurkunden umzuwandeln.

Der Aktionär hat keinen Anspruch, in bestimmter

Form ausgegebene Aktien in eine andere Form

umzuwandeln. Jeder Aktionär kann jedoch von

der Gesellschaft jederzeit die Ausstellung

einer Bescheinigung über die von ihm gemäss

Aktienbuch gehaltenen Namenaktien verlangen.

Beschränkung der Übertragbarkeit und der

Nominee-Eintragungen

Als stimmberechtigter Aktionär wird anerkannt,

wer im Aktienregister eingetragen ist.

Autoneum-Aktien können ohne Beschränkungen

erworben und veräussert werden. Gemäss §4

der Statuten

5

kann die Eintragung ins Aktien­

register verweigert werden, wenn nicht

ausdrücklich erklärt wird, dass die Aktien im

eigenen Namen und auf eigene Rechnung

gehalten werden. Ansonsten bestehen keine

Eintragungsbeschränkungen.

Treuhänderisch gehaltene Aktien werden

grundsätzlich nicht ins Aktienregister eingetra-

gen. Als Ausnahme werden Nominees einge-

tragen, sofern der betreffende Nominee mit

Autoneum einen Nominee-Vertrag abgeschlossen

hat und einer anerkannten Bank- oder Finanz-

aufsicht untersteht. Der Nominee übt das

Stimmrecht an der Generalversammlung aus.

Auf Verlangen der Autoneum Holding AG ist

der Nominee verpflichtet, die Person bekannt zu

geben, für deren Rechnung er Aktien hält.

Für die Aufhebung der Beschränkungen der

Übertragbarkeit ist ein Beschluss der General­

versammlung nötig, der die absolute Mehrheit

der vertretenen stimmberechtigten Aktien auf

sich vereinigt.

Wandelanleihen und Optionen

Die Autoneum Holding AG hat keine Wandel­

anleihen und keine Optionen ausstehend.

3 Verwaltungsrat

Die Zusammensetzung, die allgemeinen Rechte,

Pflichten und Verantwortlichkeiten sowie

die Arbeitsweise des Verwaltungsrats (VR) der

Autoneum Holding AG richten sich nach

dem Schweizerischen Obligationenrecht sowie

den Statuten

5

und dem Organisationsreglement

(Organizational Regulations)

6

der Autoneum

Holding AG.

Mitglieder des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat der Autoneum Holding AG

setzt sich gemäss den Statuten

5

aus mindestens

drei und höchstens neun Mitgliedern zusammen.

Am 31. Dezember 2015 bestand der Verwal-

tungsrat aus sechs Mitgliedern, die allesamt

nichtexekutiv tätig waren. Durch die personelle

Trennung von Präsidentenamt und CEO-Funk-

tion soll ein ausgewogenes Verhältnis zwischen

5

 www.autoneum.com/investor-relations/corporate-governance/

6

 www.autoneum.com/ueber-autoneum/