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Autoneum Geschäftsbericht 2016

Corporate Governance

Eintragung streichen, wenn diese durch falsche

Angaben zustande gekommen sind. Der Betrof-

fene muss über die Streichung sofort informiert

werden. Der Verwaltungsrat regelt die Einzel-

heiten und trifft die zur Einhaltung der vorstehen-

den Bestimmungen notwendigen Anordnungen.

Er kann in besonderen Fällen Ausnahmen von der

Nominee-Regelung bewilligen und seine Aufga-

ben delegieren.

Die Gesellschaft erkennt nur einen Vertreter

pro Aktie an. Das Stimmrecht und die damit

zusammenhängenden Rechte aus einer Aktie

können der Gesellschaft gegenüber nur von

einem Aktionär, Nutzniesser oder Nominee, der

mit Stimmrecht im Aktienbuch eingetragen

ist, ausgeübt werden.

Die Namenaktien der Autoneum Holding AG

sind als Wertrechte ausgegeben und als Buch­

effekten im Sinne des schweizerischen Bucheffek-

tengesetzes bei der SIX SIS AG eingebucht.

Bucheffekten, denen Namenaktien der Gesellschaft

zugrunde liegen, können nicht durch Abtretung

übertragen werden, und an ihnen können keine

Sicherheiten durch Abtretung bestellt werden.

Die Gesellschaft hat das Recht, die in Form von

Wertrechten ausgegebenen Aktien jederzeit

und ohne Zustimmung der Aktionäre in die Form

von Einzelurkunden oder Globalurkunden

umzuwandeln. Der Aktionär hat keinen Anspruch,

in bestimmter Form ausgegebene Aktien in eine

andere Form umzuwandeln. Jeder Aktionär kann

jedoch von der Gesellschaft jederzeit die Ausstel-

lung einer Bescheinigung über die von ihm gemäss

Aktienbuch gehaltenen Namenaktien verlangen.

Beschränkung der Übertragbarkeit und der

Nominee-Eintragungen

Als stimmberechtigter Aktionär wird anerkannt,

wer im Aktienregister eingetragen ist. Auto-

neum-Aktien können ohne Beschränkungen

erworben und veräussert werden. Gemäss §4

der Statuten

5

kann die Eintragung ins Aktien­

register verweigert werden, wenn nicht

ausdrücklich erklärt wird, dass die Aktien im

eigenen Namen und auf eigene Rechnung

gehalten werden. Ansonsten bestehen keine

Eintragungsbeschränkungen.

Treuhänderisch gehaltene Aktien werden

grundsätzlich nicht ins Aktienregister eingetragen.

Als Ausnahme werden Nominees eingetragen,

sofern der betreffende Nominee mit Autoneum

einen Nominee-Vertrag abgeschlossen hat und

einer anerkannten Bank- oder Finanzaufsicht unter-

steht. Der Nominee übt das Stimmrecht an

der Generalversammlung aus. Auf Verlangen

der Autoneum Holding AG ist der Nominee

verpflichtet, die Person bekannt zu geben, für

deren Rechnung er Aktien hält.

Für die Aufhebung der Beschränkungen der

Übertragbarkeit ist ein Beschluss der General­

versammlung nötig, der die absolute Mehrheit der

vertretenen stimmberechtigten Aktien auf sich

vereinigt.

Wandelanleihen und Optionen

Die Autoneum Holding AG hat keine Wandel­

anleihen und keine Optionen ausstehend.

3 Verwaltungsrat

Die Zusammensetzung, die allgemeinen Rechte,

Pflichten und Verantwortlichkeiten sowie

die Arbeitsweise des Verwaltungsrats (VR) der

Autoneum Holding AG richten sich nach dem

Schweizerischen Obligationenrecht sowie den

Statuten

5

und dem Organisationsreglement

(Organizational Regulations)

6

der Autoneum

Holding AG.

Mitglieder des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat der Autoneum Holding AG

setzt sich gemäss den Statuten

5

aus mindestens

drei und höchstens neun Mitgliedern zusammen.

Am 31. Dezember 2016 bestand der Verwal-

tungsrat aus sechs Mitgliedern, die allesamt

nichtexekutiv tätig waren. Durch die personelle

Trennung von Präsidentenamt und CEO-

Funktion soll ein ausgewogenes Verhältnis

zwischen Geschäftsleitungs- und Kontroll-

organ sichergestellt werden.

5

 www.autoneum.com/investor-relations/corporate-governance

6

 www.autoneum.com/ueber-autoneum