52
Autoneum Geschäftsbericht 2016
Corporate Governance
Eintragung streichen, wenn diese durch falsche
Angaben zustande gekommen sind. Der Betrof-
fene muss über die Streichung sofort informiert
werden. Der Verwaltungsrat regelt die Einzel-
heiten und trifft die zur Einhaltung der vorstehen-
den Bestimmungen notwendigen Anordnungen.
Er kann in besonderen Fällen Ausnahmen von der
Nominee-Regelung bewilligen und seine Aufga-
ben delegieren.
Die Gesellschaft erkennt nur einen Vertreter
pro Aktie an. Das Stimmrecht und die damit
zusammenhängenden Rechte aus einer Aktie
können der Gesellschaft gegenüber nur von
einem Aktionär, Nutzniesser oder Nominee, der
mit Stimmrecht im Aktienbuch eingetragen
ist, ausgeübt werden.
Die Namenaktien der Autoneum Holding AG
sind als Wertrechte ausgegeben und als Buch
effekten im Sinne des schweizerischen Bucheffek-
tengesetzes bei der SIX SIS AG eingebucht.
Bucheffekten, denen Namenaktien der Gesellschaft
zugrunde liegen, können nicht durch Abtretung
übertragen werden, und an ihnen können keine
Sicherheiten durch Abtretung bestellt werden.
Die Gesellschaft hat das Recht, die in Form von
Wertrechten ausgegebenen Aktien jederzeit
und ohne Zustimmung der Aktionäre in die Form
von Einzelurkunden oder Globalurkunden
umzuwandeln. Der Aktionär hat keinen Anspruch,
in bestimmter Form ausgegebene Aktien in eine
andere Form umzuwandeln. Jeder Aktionär kann
jedoch von der Gesellschaft jederzeit die Ausstel-
lung einer Bescheinigung über die von ihm gemäss
Aktienbuch gehaltenen Namenaktien verlangen.
Beschränkung der Übertragbarkeit und der
Nominee-Eintragungen
Als stimmberechtigter Aktionär wird anerkannt,
wer im Aktienregister eingetragen ist. Auto-
neum-Aktien können ohne Beschränkungen
erworben und veräussert werden. Gemäss §4
der Statuten
5
kann die Eintragung ins Aktien
register verweigert werden, wenn nicht
ausdrücklich erklärt wird, dass die Aktien im
eigenen Namen und auf eigene Rechnung
gehalten werden. Ansonsten bestehen keine
Eintragungsbeschränkungen.
Treuhänderisch gehaltene Aktien werden
grundsätzlich nicht ins Aktienregister eingetragen.
Als Ausnahme werden Nominees eingetragen,
sofern der betreffende Nominee mit Autoneum
einen Nominee-Vertrag abgeschlossen hat und
einer anerkannten Bank- oder Finanzaufsicht unter-
steht. Der Nominee übt das Stimmrecht an
der Generalversammlung aus. Auf Verlangen
der Autoneum Holding AG ist der Nominee
verpflichtet, die Person bekannt zu geben, für
deren Rechnung er Aktien hält.
Für die Aufhebung der Beschränkungen der
Übertragbarkeit ist ein Beschluss der General
versammlung nötig, der die absolute Mehrheit der
vertretenen stimmberechtigten Aktien auf sich
vereinigt.
Wandelanleihen und Optionen
Die Autoneum Holding AG hat keine Wandel
anleihen und keine Optionen ausstehend.
3 Verwaltungsrat
Die Zusammensetzung, die allgemeinen Rechte,
Pflichten und Verantwortlichkeiten sowie
die Arbeitsweise des Verwaltungsrats (VR) der
Autoneum Holding AG richten sich nach dem
Schweizerischen Obligationenrecht sowie den
Statuten
5
und dem Organisationsreglement
(Organizational Regulations)
6
der Autoneum
Holding AG.
Mitglieder des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat der Autoneum Holding AG
setzt sich gemäss den Statuten
5
aus mindestens
drei und höchstens neun Mitgliedern zusammen.
Am 31. Dezember 2016 bestand der Verwal-
tungsrat aus sechs Mitgliedern, die allesamt
nichtexekutiv tätig waren. Durch die personelle
Trennung von Präsidentenamt und CEO-
Funktion soll ein ausgewogenes Verhältnis
zwischen Geschäftsleitungs- und Kontroll-
organ sichergestellt werden.
5
www.autoneum.com/investor-relations/corporate-governance6
www.autoneum.com/ueber-autoneum