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Autoneum Geschäftsbericht 2016
Corporate Governance
Unabhängigkeit der nichtexekutiven Mitglieder
Der Verwaltungsrat besteht aus nichtexekutiven
Mitgliedern, und keines der Mitglieder hat in
den drei der Berichtsperiode vorangegangenen
Geschäftsjahren eine operative Tätigkeit für
Autoneum ausgeübt. Die Verwaltungsratsmitglie-
der sowie die von ihnen repräsentierten Unter
nehmen stehen in keinen wesentlichen Geschäfts-
beziehungen mit Gesellschaften des Autoneum-
Konzerns (vgl. jedoch Seite 109).
Zulässige Tätigkeiten ausserhalb des
Autoneum-Konzerns
Kein Mitglied des Verwaltungsrats kann gemäss
§20 der Statuten
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mehr als fünfzehn zusätzliche
Mandate wahrnehmen, davon nicht mehr als fünf
in börsenkotierten Unternehmen. Nicht unter
diese Beschränkung fallen (a) Mandate in Unter-
nehmen, die durch die Autoneum Holding AG
kontrolliert werden oder die Autoneum Holding AG
kontrollieren; (b) Mandate, die ein Mitglied des
Verwaltungsrats auf Anordnung der Autoneum
Holding AG oder von ihr kontrollierter Gesellschaf-
ten wahrnimmt; (c) Mandate in Unternehmen,
die nicht als Gesellschaften im Sinne von Art. 727
Abs. 1 Ziffer 2 OR qualifizieren; (d) Mandate in
gemeinnützigen Vereinen und Stiftungen sowie in
Vorsorgeeinrichtungen. Die Anzahl Mandate
gemäss (c) und (d) ist insgesamt auf 20 be-
schränkt.
Mandate in verschiedenen Rechtseinheiten,
die unter gemeinsamer Kontrolle stehen oder vom
gleichen wirtschaftlich Berechtigten kontrolliert
werden, gelten als ein Mandat. Als Mandate gelten
Mandate im jeweils obersten Leitungs- oder
Verwaltungsorgan einer Rechtseinheit, die zur
Eintragung ins Handelsregister oder ein entspre-
chendes ausländisches Register verpflichtet ist.
Wahl und Amtszeit, Grundsätze des
Wahlverfahrens
Der Präsident und die übrigen Mitglieder des
Verwaltungsrats werden jeweils einzeln und für
eine Amtszeit von einem Jahr von der General-
versammlung gewählt, wobei unter einem Jahr
der Zeitraum von einer ordentlichen Generalver-
sammlung bis zur nächsten zu verstehen ist.
Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder
scheiden nach Erreichen des 70. Lebensjahrs
an der nächstfolgenden Generalversammlung aus,
wobei der Verwaltungsrat die Altersbegrenzung
im Einzelfall aufheben kann. Für Michael Pieper
hat er das Alterslimit aufgehoben und ihn zur
Wiederwahl in den Verwaltungsrat vorgeschlagen,
weil er durch sein grosses persönliches Engage-
ment als Mitglied des Verwaltungsrats der
Autoneum Holding AG und seine massgebliche
Kapitalbeteiligung wesentlich zur Weiterent-
wicklung von Autoneum beiträgt.
Bei der Nominierung neuer Kandidaten
für den Verwaltungsrat wird auf eine ausgewogene
Zusammensetzung des Gremiums geachtet.
Berücksichtigt werden dabei Branchen- und
internationale Führungserfahrung sowie spezielle
Fachkompetenzen.
Interne Organisation
Der Verwaltungsrat trägt die Verantwortung für
die Geschäftsstrategie und hat die Oberleitung
über den Autoneum-Konzern und die Konzernge-
sellschaften inne. Er übt die Aufsicht über die mit
der Geschäftsführung betrauten Personen aus.
In die Kompetenz des Verwaltungsrats fallen
alle Geschäfte, die laut Gesetz, Statuten
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oder
Organisationsreglement (Organizational Regula-
tions)
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nicht ausdrücklich der Generalversamm-
lung oder anderen Organen vorbehalten sind.
Er bereitet die Generalversammlung vor und trifft
die für die Ausführung der Generalversammlungs-
beschlüsse notwendigen Anordnungen. Der
Verwaltungsrat bestimmt unter anderem:
·· die Zusammensetzung des Geschäftsportfolios
und die strategische Ausrichtung des Konzerns;
·· die organisatorische Ausrichtung;
·· die Ernennung und Abberufung der Mitglieder
der Konzernleitung;
·· die Kompetenzen und Aufgaben des VR-
Präsidenten, der VR-Ausschüsse sowie des
CEO und CFO des Autoneum-Konzerns und
der Leiter der Business Groups;
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www.autoneum.com/investor-relations/corporate-governance8
www.autoneum.com/ueber-autoneum